ZPO § 623. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 623. Anwendungsbereich

Zweiter Titel

Verbandsklage auf Abhilfe

Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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