Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 623. Anwendungsbereich
Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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