Fünfter Abschnitt Kollektive Rechtsverfolgung
Erster Titel Verbandsklage auf Unterlassung
§ 620.
(1) Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(3) In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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