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ZPO § 619. Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 61/2022, gültig von 15.04.2022 bis 19.07.2023

Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 619. Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.

(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:

1. Die §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

2. Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem verkündet werden, weiter anzuwenden.

3. § 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem entstanden ist.

4. Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem gefasst wird.

5. Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem bei Gericht angebracht werden.

6. § 82 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

7. § 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem getroffen werden.

8. Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem aufgenommen werden.

9. Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

10. Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem dem Gericht vorgelegt werden.

11. § 357 in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem erteilt wird.

12. Die §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem gefällt werden.

13. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem und vor dem eingebracht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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