Siebenter Teil Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 619. Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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