ZPO § 616. Verfahren, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Neunter Titel Gerichtliches Verfahren

§ 616. Verfahren

(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.

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