ZPO § 615. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 118/2013, gültig ab 01.01.2014

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Neunter Titel Gerichtliches Verfahren

§ 615. Zuständigkeit

Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.

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