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ZPO § 613. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006

§ 613. Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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