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ZPO § 607. Wirkung des Schiedsspruchs, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 607. Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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