ZPO § 607. Wirkung des Schiedsspruchs, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 607. Wirkung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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