ZPO § 599., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

§ 599.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.

(2) Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429