ZPO § 596., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006

§ 596.

(1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringen.

(2) Sie ist, wenn sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(3) Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurtheilen.

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