ZPO § 596. Verfahrenssprache, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens
§ 596. Verfahrenssprache
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-77429