ZPO § 596. Verfahrenssprache, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
§ 596. Verfahrenssprache
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
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