ZPO § 595., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

§ 595.

Aufhebung des Schiedsspruches

(1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben,

1. wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;

2. wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozeßführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;

3. wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist;

4. wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;

5. wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;

6. wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;

7. wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist.

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