ZPO § 594., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

§ 594.

(1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben.

(2) Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen.

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