ZPO § 593., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Vierter Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 593.

(1) Die Urschrift des Schiedsspruches ist nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen von der im Schiedsvertrage bezeichneten Person zu verwahren. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung oder ist der benannte Verwahrer verstorben, so haben die Schiedsrichter die Art der Verwahrung zu bestimmen. Im Zweifel sind diese Schriftstücke bei einem Notar des Bezirkes zu hinterlegen, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte.

(2) Die Urschrift des Schiedsspruches, sowie die Zustellungsbeurkundungen haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten.

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