ZPO § 592., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Vierter Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 592.

(1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruches, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgerichte persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder durch einen Notar zuzustellen.

(2) Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.

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