§ 590.
Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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