ZPO § 590., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006
§ 590.
Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.
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