ZPO § 59., BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Parteien.

Sechster Titel. Sicherheitsleistung.

§ 59.

(1) Außer den beiden Fällen des §. 58 muss der Antrag auf Sicherheitsleistung für Processkosten bei sonstigem Ausschlusse gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) oder mündlich verhandelt.

(2) In dem Antrage ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden.

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