ZPO § 589., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts

§ 589.

(1) Von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlungen, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, werden auf Ersuchen der Schiedsrichter von dem zuständigen staatlichen Gerichte vorgenommen. Im Zweifel ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Handlung vorgenommen werden soll oder der Beweis aufzunehmen ist.

(2) Das ersuchte Gericht hat dem Ersuchen zu entsprechen, sofern dasselbe nicht gesetzlich unzulässig ist. In Ansehung einer Beweisaufnahme stehen diesem Gerichte insbesondere auch die Entscheidungen zu, welche für den Fall der Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem erkennenden Gerichte oder dem Processgerichte vorbehalten sind.

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