ZPO § 588., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts

§ 588.

Die Schiedsrichter dürfen die Parteien, sowie die Zeugen und Sachverständigen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwenden oder Strafen verhängen.

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