§ 586.
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und 20 Jur.- Norm).
(2) Eine Partei, welche einen Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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