ZPO § 585., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

§ 585.

Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine Anwendung, als im Schiedsvertrage oder in einer dem Abschluss des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt ist.

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