ZPO § 585. Schiedsvereinbarung und einstweilige
gerichtliche Maßnahmen, BGBl. I Nr. 7/2006, gültig ab 01.07.2006
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Zweiter Titel Schiedsvereinbarung
§ 585. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
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