ZPO § 583., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Zweiter Titel Schiedsvereinbarung

§ 583.

(1) Können sich die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im §. 582 bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete.

(2) Gleiches hat dann zu geschehen, wenn:

1. bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen Vertrage zurücktritt, oder wenn

2. ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß §. 582 vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert.

(3) Wenn der Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären soll, so beschaffen ist, daß er die schiedsrichterliche Erledigung der sich in Zukunft aus diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam ist.

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