ZPO § 582., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Zweiter Titel Schiedsvereinbarung

§ 582.

(1) Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.

(2) Der über den Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

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