ZPO § 579., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006
§ 579.
Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429