ZPO § 578., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Erster Titel Allgemeine Bestimmungen
§ 578.
Richterliche Beamte dürfen, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.
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