ZPO § 578., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2006

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Vierter Abschnitt Schiedsverfahren

Erster Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 578.

Richterliche Beamte dürfen, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.

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