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ZPO § 577. Schiedsvertrag., BGBl. Nr. 135/1983, gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001

§ 577. Schiedsvertrag.

(1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

(2) In einem Schiedsvertrage kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.

(3) Der Schiedsvertrag muß schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen oder Fernschreiben enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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