ZPO § 576. Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

§ 576. Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

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