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ZPO § 572., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig ab 01.04.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

§ 572.

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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