ZPO § 570. Fristen in Bestandsachen., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

§ 570. Fristen in Bestandsachen.

Die in den §§. 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.

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