ZPO § 567., BGBl. Nr. 140/1979, gültig von 01.10.1979 bis 28.02.1997

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.

§ 567.

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes.

(1) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen bei Gericht anzubringen.

(2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.

(3) Die Bestimmung des §. 564 Absatz 1 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.

(4) Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung, so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.

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