ZPO § 559., BGBl. Nr. 291/1932, gültig von 01.01.1934 bis 31.03.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren

§ 559.

Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.

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