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ZPO § 558., BGBl. Nr. 49/1955, gültig von 01.05.1955 bis 31.03.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren

§ 558.

Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Eröffnung des Konkurses (Ausgleichsverfahrens, der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlegung einer der im Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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