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ZPO § 554., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.01.1898 bis 31.03.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren

§ 554.

Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor diesem Gerichte eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; außer diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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