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ZPO § 553., BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.01.1898 bis 31.03.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren

§ 553.

In dem das Verfahren erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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