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ZPO § 552., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2002

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Zweiter Abschnitt Mandatsverfahren

§ 552.

(1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Recurs angefochten werden.

(2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Gerichte anzubringen, welches den Auftrag erlassen hat. Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

(3) Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf thunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

(4) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Erhebung der Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag, wenn aber der Kläger zugleich auf den Anspruch verzichtet, noch bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237).

(5) Auf die Zurücknahme der Einwendungen finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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