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ZPO § 548., RGBl. Nr. 113/1895, gültig von 01.01.1898 bis 31.03.2009

Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.

Erster Abschnitt Europäisches Bagatellverfahren

§ 548.

In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Thatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äußerer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art bewiesen werden:

1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;

2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;

3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Recurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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