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ZPO § 543., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 543.

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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