TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ZPO § 536., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 536.

Die Klage muss insbesondere enthalten:

1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;

2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);

3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;

4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;

5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77429