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ZPO § 535., BGBl. Nr. 140/1979, gültig ab 01.10.1979

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 535.

Wird die Klage nicht bei dem Gerichte erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Hauptsache spruchreif zu machen vermag, so sind in Ansehung der mündlichen Verhandlung, der Beweisführung und der Mittheilung der über die Klage gefällten Entscheidung an die erste Instanz, sowie in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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