ZPO § 533. Verfahren., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 533. Verfahren.

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

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