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ZPO § 529., RGBl. Nr. 113/1895, gültig ab 01.01.1898

Fünfter Theil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.

§ 529.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:

1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;

2. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde.

(2) Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Z 1 bezeichneten Falle der Ausschließungsgrund, im Falle der Z 2 aber der Mangel der Processfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichtigerklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.

(3) Die Nichtigerklärung ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschließungsgrund (Z 1) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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