ZPO § 521a., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 521a.

(1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

1. einen Endbeschluß,

2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2,

3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist oder

4. eine Entscheidung über die Prozesskosten,

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in den Fällen der Z 1 bis 3 binnen der Notfrist von vier Wochen, im Fall der Z 4 binnen der Notfrist von 14 Tagen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.

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