ZPO § 521a., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 521a.

(1) Richtet sich ein rechtzeitig erhobener Rekurs gegen

1. einen Endbeschluß,

2. einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs. 1 Z 2 oder

3. einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist,

so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers durch das Prozeßgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Rekurses bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. Der § 520 Abs. 1 letzter Satz und der § 464 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.

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