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ZPO § 521., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 521.

(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage, in den Fällen des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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