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ZPO § 521., BGBl. Nr. 71/1986, gültig von 01.03.1986 bis 07.08.2001

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 521.

(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a), vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.

(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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