ZPO § 520., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 520.

(1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten war (§ 27 Abs. 1); schriftliche Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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