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ZPO § 517., BGBl. Nr. 71/1986, gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1997

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 517.

(1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 15 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;

2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Processkosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;

3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des §. 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß §. 141 anfechtbar ist;

4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;

5. wenn über Prozeßkosten entschieden worden ist;

6. wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (§ 7 Abs. 3 EO).

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. IV Z 107 lit. b BGBl. Nr. 135/1983)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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