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ZPO § 514. Zulässigkeit., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Dritter Abschnitt. Recurs.

§ 514. Zulässigkeit.

(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.

(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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