ZPO § 512., BGBl. Nr. 135/1983, gültig ab 01.05.1983

Vierter Theil. Rechtsmittel.

Zweiter Abschnitt. Revision.

§ 512.

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.

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